§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Airoluxx GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Käufer“).
- Abweichungen von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und Nebenabreden bedürfen einer in Textform zu schließender Vereinbarung. Gemäß §305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn der Verkäufer erkennt diese ausdrücklich schriftlich an.
§ 2 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
- Der Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt den Käufer auch an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 3 Angebot, Vertragsabschluss, Lieferumfang
- Die Angebote des Verkäufers erfolgen freibleibend und unverbindlich. Wird durch den Käufer auf Grundlage eines freibleibenden Angebotes ein Lieferauftrag erteilt, kommt dieser erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande, falls diese vom Käufer gewünscht wird. Es gelten die darin enthaltenen Vereinbarungen, insbesondere der Lieferumfang sowie der Lieferzeitpunkt.
- Wird die Bestellung des Käufers nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich angenommen, kann der Käufer die Bestellung zurücknehmen, ohne dass er hieraus Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen kann.
- Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm in Textform abgegeben oder bestätigt worden sind. Dies gilt nicht, falls ein vom Verkäufer ausdrücklich bevollmächtigter Vertreter nach Vertragsabschluss mündliche Erklärungen oder Zusicherungen abgibt. Preislisten, Katalog-, Internet- oder Angebotspreisangaben sind freibleibend und stellen daher lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
- Die dem Angebot des Verkäufers beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, usw. sind nur näherungsweise maßgebend. Des Weiteren stellen diese weder eine Garantie dar, noch wird damit ein Beschaffungsrisiko übernommen, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich vermerkt.
- Der Verkäufer ist lediglich dazu verpflichtet, aus seinem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt auch nicht allein in der Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
§ 4 Lieferzeit / Lieferverzug
- Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, setzt jedoch die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung aller Vertragspflichten des Käufers voraus. Die vom Verkäufer angegebene Lieferzeit beginnt daher erst nach Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben.
- Der Käufer kann den Verkäufer vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins dazu auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder werden anderweitige Mitwirkungspflichten verletzt, so ist der Verkäufer berechtigt den daraus entstehenden Schaden einschließlich daraus resultierender Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
- Die Lieferfrist ist mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Abholung bestimmten Dritten innerhalb der Frist eingehalten.
- Wird durch den Käufer eine Verzögerung der Auslieferung oder Zustellung der bestellten Ware verursacht, so ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Käufer zu berechnen.
§ 5 Preise, Zahlungskonditionen
- Alle Preise sind EURO-Preise.
- Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen des Verkäufers gegebenenfalls enthalten und wird in den Angeboten ausgewiesen.
- Alle Preise gelten, sofern nicht andere schriftliche Abmachungen bestätigt sind, ab Werk oder Lager des Verkäufers ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Zusatz- und Nebenkosten (z.B. Zollgebühren).
- Der Abzug von Skonto ist unzulässig. Ausnahmen hierzu bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
- Der Verkäufer ist in der Wahl der Rechnungsübermittlung frei. Er ist insbesondere auch zur Übermittlung auf elektronischem Wege, z.B. per E-Mail, berechtigt.
- Nach Fertigstellung und Bereitstellung des Kaufgegenstandes ist der Kaufpreis zur Zahlung fällig, sobald der Käufer davon Kenntnis hat.
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftigen Forderungen ist ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung, auch durch Bürgschaft, abzuwenden.
§ 6 Mängelansprüche / Mängelgewährleistung
- Die Ware ist vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Anzeige hat in Textform zu erfolgen. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
- Erstattet der Käufer keine Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei Untersuchung der Ware nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach dessen Entdeckung gemacht werden. Die darüberhinausgehenden Regelungen des §377 HGB bleiben davon unberührt.
- Offensichtliche transportbedingte Schäden oder sonstige bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen bei Annahme der Lieferung auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anlieferer mit Unterschrift bestätigt werden.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung trägt der Verkäufer die erforderlichen Kosten nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
- Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt nach seiner Wahl Rücktritt zu erklären oder den Kaufpreis herabzusetzen (= Minderung). Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe von § 7 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt hiervon unberührt.
- Für die Gewährleistungsdauer gilt: Für Sachmängel leistet der Verkäufer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tag des Gefahrenübergangs. Im Falle einer An- oder Abnahmeverweigerung durch den Käufer zählt der Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige der Warenübernahme. Dies gilt nicht in den Fällen gem. § 7 Ziffer 2 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dies gilt außerdem nicht für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. In den vorgenannten Fällen finden die gesetzlichen Fristen Anwendung.
- Bei Bauvertragssachen im Sinne von §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baustoffe und Bauteile) und Werksleistungen im Sinne von §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Planung und Überwachungsleistungen an Bauvorhaben) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
§ 7 Haftung
- Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.
- Vorhergehender Haftungsausschluss gilt nicht
a. soweit der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;
b. bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib und Leben, Körper und Gesundheit, arglistigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Verkäufers;
c. bei einer Haftung nach dem Produkthaftgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen;
d. für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertragt prägt und auf die der Käufer vertrauen darf;
e. im Falle des Verzuges, soweit ein Fixgeschäft vereinbart war.
- Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Soweit dem Käufer gem. § 7 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Mängelgewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. § 6 Ziffer 6 bis 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. § 7 Ziffer 2 gilt entsprechend. - Die Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen gem. § 7 Ziffer 1 bis 4 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern des Verkäufers.
- Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Gefahrenübergang
- Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
- Eine Transportversicherung auf Wunsch und Kosten des Käufers kann vereinbart werden. Eine darüberhinausgehende Versicherungspflicht des Verkäufers besteht nicht.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware) vor, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Insbesondere bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer die Rückgabe der Ware einfordern. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwerterlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich der Verwertungskosten, anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Käufer auf eigene Rechnung rechtzeitig durchführen.
- Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer verarbeitet, bildet er sie um oder verbindet diese mit anderen Gegenständen, so erfolgt dies stets für den Verkäufer. Dieser wird dadurch unmittelbar zum Miteigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
- Bei untrennbarer Vermischung der Ware des Verkäufers mit anderen Gegenständen, wird vom Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung erworben. Ist durch die Vermischung die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilig das Miteigentum überträgt. Das dadurch entstandene Alleineigentum oder Miteigentum wird vom Käufer für den Verkäufer verwahrt.
- Der Käufer tritt dem Verkäufer ebenfalls Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ich ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage erhoben werden kann.
- Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 15%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach Wahl des Verkäufers freizugeben.
§10 Geistiges Eigentum
- Vom Verkäufer übergebene Zeichnungen oder andere Unterlagen verbleiben in dessen Eigentum und Urheberrecht, dürfen nicht kopiert oder teilweise nachgeahmt und Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.
- Der Verkäufer ist berechtigt, ausgeführte Lieferungen für dessen Werbezwecke zu fotografieren und im Rahmen dessen Werbung zu verwenden.
- Der Käufer erwirbt mit Bezahlung der bestellten Ware keine Rechte auf Einrichtungen und Werkzeuge, die sich aus der Ausführung des jeweiligen Auftrages ergeben. Alle konstruktiven Ideen bleiben geistiges Eigentum des Verkäufers.
§ 11 Erfüllungsort
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers nichts Anderweitiges ergibt, ist der Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen stets der Sitz des Verkäufers.
§ 12 Unwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bedingungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen bestehen.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Airoluxx GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne von §13 BGB, d.h. natürlichen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware überwiegend weder in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Käufer“).
- Abweichungen von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und Nebenabreden bedürfen einer in Textform zu schließender Vereinbarung. Gemäß §305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn der Verkäufer erkennt diese ausdrücklich schriftlich an.
§ 2 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), wenn
a. der gewöhnliche Aufenthaltsort des Käufers in Deutschland ist, oder
b. der gewöhnliche Aufenthaltsort in einem Staat ist, der nicht Mitglied der EU ist. - Falls der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedsstaat der EU hat, wird jedenfalls das deutsche Recht angewendet, wobei zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, unberührt bleiben.
§ 3 Angebot, Vertragsabschluss, Lieferumfang
- Die Angebote des Verkäufers erfolgen freibleibend und unverbindlich. Wird durch den Käufer auf Grundlage eines freibleibenden Angebotes ein Lieferauftrag erteilt, kommt dieser erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande, falls diese vom Käufer gewünscht wird. Es gelten die darin enthaltenen Vereinbarungen, insbesondere der Lieferumfang sowie der Lieferzeitpunkt.
- Wird die Bestellung des Käufers nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich angenommen, kann der Käufer die Bestellung zurücknehmen, ohne dass er hieraus Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen kann.
- Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm in Textform abgegeben oder bestätigt worden sind. Dies gilt nicht, falls ein vom Verkäufer ausdrücklich bevollmächtigter Vertreter nach Vertragsabschluss mündliche Erklärungen oder Zusicherungen abgibt. Preislisten, Katalog-, Internet- oder Angebotspreisangaben sind freibleibend und stellen daher lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
- Die dem Angebot des Verkäufers beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, usw. sind nur näherungsweise maßgebend. Des Weiteren stellen diese weder eine Garantie dar, noch wird damit ein Beschaffungsrisiko übernommen, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich vermerkt.
- Der Verkäufer ist lediglich dazu verpflichtet, aus seinem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt auch nicht allein in der Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
§ 4 Lieferzeit / Lieferverzug
- Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, setzt jedoch die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung aller Vertragspflichten des Käufers voraus. Die vom Verkäufer angegebene Lieferzeit beginnt daher erst nach Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben.
- Der Käufer kann den Verkäufer vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins dazu auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder werden anderweitige Mitwirkungspflichten verletzt, so ist der Verkäufer berechtigt den daraus entstehenden Schaden einschließlich daraus resultierender Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
- Die Lieferfrist ist mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Abholung bestimmten Dritten innerhalb der Frist eingehalten.
- Wird durch den Käufer eine Verzögerung der Auslieferung oder Zustellung der bestellten Ware verursacht, so ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Käufer zu berechnen.
§ 5 Preise, Zahlungskonditionen
- Alle Preise sind EURO-Preise.
- Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen des Verkäufers gegebenenfalls enthalten und wird in den Angeboten ausgewiesen.
- Alle Preise gelten, sofern nicht andere schriftliche Abmachungen bestätigt sind, ab Werk oder Lager des Verkäufers ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Zusatz- und Nebenkosten (z.B. Zollgebühren).
- Der Abzug von Skonto ist unzulässig. Ausnahmen hierzu bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
- Der Verkäufer ist in der Wahl der Rechnungsübermittlung frei. Er ist insbesondere auch zur Übermittlung auf elektronischem Wege, z.B. per E-Mail, berechtigt.
- Nach Fertigstellung und Bereitstellung des Kaufgegenstandes ist der Kaufpreis zur Zahlung fällig, sobald der Käufer davon Kenntnis hat.
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftigen Forderungen ist ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung, auch durch Bürgschaft, abzuwenden.
§ 6 Mängelansprüche / Mängelgewährleistung
- Soweit die gekaufte und gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
- Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt zwei Jahre ab Erhalt der Ware. Ansprüche wegen Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.
- Rechte wegen Mängeln stehen dem Käufer darüber hinaus auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie zu, sofern der Verkäufer eine solche bezüglich des verkauften Gegenstands im Einzelfall ausdrücklich abgegeben hat.
§ 7 Haftung
- Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.
- Vorhergehender Haftungsausschluss gilt nicht
a. soweit der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;
b. bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib und Leben, Körper und Gesundheit, arglistigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Verkäufers;
c. bei einer Haftung nach dem Produkthaftgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen;
d. für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertragt prägt und auf die der Käufer vertrauen darf;
e. im Falle des Verzuges, soweit ein Fixgeschäft vereinbart war. - Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
- Soweit dem Käufer gem. § 7 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Mängelgewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. § 6 Ziffer 6 bis 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. § 7 Ziffer 2 gilt entsprechend.
- Die Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen gem. § 7 Ziffer 1 bis 4 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern des Verkäufers.
- Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Gefahrenübergang
- Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
- Eine Transportversicherung auf Wunsch und Kosten des Käufers kann vereinbart werden. Eine darüberhinausgehende Versicherungspflicht des Verkäufers besteht nicht.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Ware vor.
- Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
§10 Geistiges Eigentum
- Vom Verkäufer übergebene Zeichnungen oder andere Unterlagen verbleiben in dessen Eigentum und Urheberrecht, dürfen nicht kopiert oder teilweise nachgeahmt und Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.
- Der Verkäufer ist berechtigt, ausgeführte Lieferungen für dessen Werbezwecke zu fotografieren und im Rahmen dessen Werbung zu verwenden.
- Der Käufer erwirbt mit Bezahlung der bestellten Ware keine Rechte auf Einrichtungen und Werkzeuge, die sich aus der Ausführung des jeweiligen Auftrages ergeben. Alle konstruktiven Ideen bleiben geistiges Eigentum des Verkäufers
§ 11 Erfüllungsort
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers nichts Anderweitiges ergibt, ist der Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen stets der Sitz des Verkäufers.
§ 12 Unwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bedingungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen bestehen.